Mieter oder Vermieter – wer ist zuständig?
Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung in gutem Zustand halten und Reparaturen bezahlen (§ 535 BGB). Mieter zahlen nur, was wirksam im Mietvertrag auf sie abgewälzt ist – typisch sind eine begrenzte Kleinreparaturklausel und Schönheitsreparaturen. Mängel müssen Mieter unverzüglich melden; im Notfall (Wasserrohrbruch) zuerst Schaden begrenzen, dann Vermieter informieren.
Achtung: Diese Notiz gibt einen Überblick, keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel im eigenen Vertrag wirksam ist, prüfen Mietervereine (Mitgliedschaft beim Deutschen Mieterbund, meist ca. 5–10 € im Monat) oder Fachanwälte für Mietrecht. Vermieter-Sicht: Haus & Grund.
Überblick
| Thema | Grundsatz | Ausnahme / Vertrag |
|---|---|---|
| Reparaturen & Instandhaltung | Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB) | Kleinreparaturklausel (begrenzt) |
| Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren) | Vermieter | Wirksame Vertragsklausel → Mieter |
| Schäden, die der Mieter verursacht hat | Mieter (bzw. seine Haftpflichtversicherung) | – |
| Verschleiß durch normale Nutzung | Vermieter | – |
| Rauchmelder Einbau | Eigentümer/Vermieter | Wartung je nach Bundesland Mieter oder Vermieter, siehe Rauchmelder-und-Sicherheit</td>
</tr>
<tr>
<td>Verstopfter Abfluss</td>
<td>Wer ihn verursacht hat</td>
<td>Unklar → oft Vermieter; siehe [[[WL:Abfluss-verstopft</td>
</tr>
<tr>
<td>Notfälle (Wasser, Gas, Strom)</td>
<td>Sofort handeln, Vermieter informieren</td>
<td>Notmaßnahmen darf der Mieter selbst veranlassen</td>
</tr>
</tbody>
</table></div>
<h2>Kleinreparaturklausel</h2>
<p>Mit einer Kleinreparaturklausel muss der Mieter die <strong>Kosten</strong> kleiner Reparaturen tragen – aber nur, wenn die Klausel alle Bedingungen erfüllt. Sonst ist sie <strong>komplett unwirksam</strong> und der Vermieter zahlt alles.</p>
<p><strong>Voraussetzungen (nach BGH-Rechtsprechung, grundlegend BGH 7.6.1989, VIII ZR 91/88, und 6.5.1992, VIII ZR 129/91):</strong></p>
<ol>
<li><strong>Nur Teile, die dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind</strong> (Prüfkriterium des BGH, Stiftung Warentest, Haus & Grund), z. B. Wasserhähne, Duschköpfe, WC-Spülung, Lichtschalter, Steckdosen, Fenster- und Türgriffe, Rollladengurte, Herdknöpfe. <strong>Nicht</strong> z. B. Leitungen in der Wand, Heizungsanlage, Fensterscheiben. Nennt die Klausel auch solche Teile (z. B. die Heiztherme), ist sie insgesamt unwirksam (AG Köln, 210 C 324/10, nach ÖKO-TEST).</li>
<li><strong>Höchstbetrag pro Einzelreparatur</strong> – der BGH hielt 1992 <strong>150 DM</strong> für angemessen (VIII ZR 129/91, nach Haus & Grund). Heute: Stiftung Warentest „vereinfacht gesagt Reparaturen bis 100 Euro“ (an anderer Stelle: bis zu 150 €); Haus & Grund Frankfurt: <strong>100 €</strong> anerkannt; Haus & Grund Deutschland (über ÖKO-TEST): früher 75–80 €, heute akzeptieren Gerichte auch <strong>100–120 €</strong>; Musterverträge von Haus & Grund Schleswig-Holstein: 110 € zzgl. USt. Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Alte Verträge mit DM-Grenze gelten mit dem umgerechneten Betrag weiter (Stiftung Warentest).</li>
<li><strong>Jahreshöchstgrenze</strong> – meist <strong>6 bis 8 % der Jahreskaltmiete</strong> (bzw. ein fester Betrag); fehlt sie, ist die Klausel unwirksam. Der BGH hielt 1992 <strong>6 % der Jahresbruttokaltmiete</strong> für angemessen (VIII ZR 129/91); Haus & Grund nennt heute regelmäßig bis <strong>8 %</strong> (Frankfurt: der Nettokaltmiete; Schleswig-Holstein: Jahresmiete ohne Betriebskosten), ÖKO-TEST 6–8 %. Die oft zitierte Mieterbund-Position „eher 6 %“ ist nicht geprüft.</li>
<li>Nur <strong>Kostenbeteiligung</strong>, keine Pflicht, die Reparatur selbst durchzuführen oder zu beauftragen („Vornahmeklausel“ ist unwirksam).</li>
</ol>
<p><strong>Wichtig:</strong> Liegt die Rechnung <strong>über</strong> dem Einzelhöchstbetrag, zahlt der Vermieter die <strong>gesamte</strong> Rechnung – nicht nur den Teil über der Grenze (Haus & Grund; OLG Düsseldorf, I-24 U 183/01, nach ÖKO-TEST).</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Klausel 100 €/Reparatur, Jahresmiete kalt 7.200 € → Jahresgrenze bei 6 % = 432 €. Neue Duschkartusche 85 € → Mieter zahlt. Neuer Durchlauferhitzer 600 € → Vermieter zahlt komplett (und ist ohnehin kein Kleinteil mit „häufigem Zugriff“).</p>
<h2>Schönheitsreparaturen</h2>
<p>Schönheitsreparaturen sind: Tapezieren, Anstreichen und Kalken von Wänden und Decken, Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich Heizrohren, Innentüren sowie Fenster und Außentüren <strong>von innen</strong> (Stiftung Warentest). Verlangt die Klausel mehr (z. B. Fenster von außen streichen), ist sie unwirksam; steht im Vertrag gar nichts dazu, muss beim Auszug nicht renoviert werden. Nicht dazu gehören z. B. Abschleifen von Parkett oder Austausch von Teppichboden.</p>
<p><strong>Unwirksam sind laut BGH u. a.:</strong></p>
<div class="table-wrap"><table>
<thead>
<tr>
<th>Klausel</th>
<th>Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Wohnung wurde <strong>unrenoviert</strong> übergeben, Mieter muss trotzdem renovieren – ohne angemessenen Ausgleich (BGH 18.3.2015, VIII ZR 185/14)</td>
<td>Mieter muss gar nicht renovieren</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Starre Fristen</strong> („alle 3 Jahre Küche/Bad“) ohne Rücksicht auf den Zustand</td>
<td>Klausel unwirksam</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Endrenovierung</strong> unabhängig vom Zustand beim Auszug</td>
<td>Unwirksam</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Quotenabgeltung</strong> (anteilige Kosten beim Auszug vor Fristablauf) im Formularvertrag</td>
<td>Unwirksam (BGH 18.3.2015, bestätigt 6.3.2024, VIII ZR 79/22); individuell ausgehandelt kann sie zulässig sein</td>
</tr>
<tr>
<td>Vorgabe bestimmter Farben <strong>während</strong> der Mietzeit</td>
<td>Unwirksam; beim Auszug dürfen „neutrale, helle“ Töne verlangt werden</td>
</tr>
</tbody>
</table></div>
<p><strong>Unrenoviert übernommen und Wohnung verschlechtert sich stark?</strong> Laut BGH (8.7.2020, VIII ZR 163/18 und 270/18) kann der Mieter bei wesentlicher Verschlechterung vom Vermieter eine frische Renovierung verlangen, muss sich aber nach Treu und Glauben an den Kosten beteiligen – regelmäßig zur Hälfte (VDIV).</p>
<p><strong>Praxis:</strong> Übergabeprotokoll mit Fotos beim Einzug machen – es entscheidet später über „renoviert/unrenoviert“.</p>
<h2>Mängel melden</h2>
<ol>
<li><strong>Unverzüglich anzeigen</strong> (§ 536c BGB): Wer einen Mangel nicht meldet, kann – soweit der Vermieter deshalb nicht Abhilfe schaffen konnte – keine Mietminderung verlangen und haftet für daraus entstehende Schäden (z. B. Wasser tropft unbemerkt in die Wohnung darunter).</li>
<li><strong>Schriftlich</strong> (Brief, E-Mail mit Nachweis): Was, wo, seit wann, Fotos. Frist zur Beseitigung setzen (typisch 14 Tage, bei dringenden Mängeln kürzer).</li>
<li><strong>Mietminderung</strong> (§ 536 BGB) tritt kraft Gesetzes ein, solange der Mangel die Tauglichkeit mindert; eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht. Höhe ist Einzelfall – vorher beim Mieterverein klären. Miete am besten <strong>unter Vorbehalt</strong> voll zahlen, um Kündigungsrisiko wegen Zahlungsrückstand zu vermeiden.</li>
<li><strong>Selbst reparieren lassen und Kosten verlangen</strong> darf der Mieter nur, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung der Mietsache notwendig ist (Notmaßnahme, § 536a Abs. 2 BGB).</li>
<li>Zugang für Handwerker ermöglichen (nach Ankündigung).</li>
</ol>
<h2>Notfälle: Wasserrohrbruch & Co.</h2>
<p><strong>Sofort handeln, dann melden.</strong> Mieter müssen Schaden begrenzen (Schadenminderungspflicht).</p>
<ol>
<li><strong>Wasser absperren:</strong> Eckventil am Gerät → Absperrventil der Wohnung (oft im Bad, in der Küche, hinter einer Revisionsklappe oder am Wasserzähler) → <strong>Hauptwasserhahn</strong> des Hauses (meist im Keller beim Hauswasserzähler, Rad oder Hebel im Uhrzeigersinn zu).</li>
<li>Wenn Wasser in der Nähe von Steckdosen/Leitungen: <strong>Sicherungen ausschalten</strong>, nasse Räume nicht betreten.</li>
<li>Größere Mengen: <strong>Feuerwehr (112)</strong> zum Abpumpen; Nachbarn darunter warnen.</li>
<li><strong>Fotos/Videos</strong> machen, beschädigte Gegenstände aufbewahren.</li>
<li><strong>Vermieter/Hausverwaltung sofort</strong> informieren (Notdienstnummer steht oft im Treppenhaus). Außerhalb der Geschäftszeit: Notdienst-Installateur – Kosten trägt bei Notfällen der Vermieter, sofern der Mieter den Schaden nicht verschuldet hat.</li>
<li><strong>Versicherungen</strong> unverzüglich informieren (ADAC): Gebäudeschäden → Gebäudeversicherung des Vermieters; eigener Hausrat → Hausratversicherung des Mieters; vom Mieter verursachte Schäden (z. B. Waschmaschinenschlauch) → private Haftpflicht (laut Verbraucherzentrale auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht bei Vorsatz; siehe [[[WL:Versicherungen-Haftpflicht-Hausrat).
Ausführlich: Notfälle im Haushalt. Vorsorge: Beim Einzug Hauptwasserhahn, Wohnungsabsperrventil und Sicherungskasten suchen und testen lassen; Notdienstnummer der Hausverwaltung ins Handy speichern. Häufige Fehler
Verwandte Notizen
Quellen 20
Nicht geprüft (Seite nicht erreichbar):
Hinweis: Auf mieterbund.de fand sich keine frei abrufbare Seite mit konkreten Euro-/Prozent-Grenzen zur Kleinreparaturklausel; Mieterbund-Positionen sind hier nach Sekundärquellen wiedergegeben. |