Sonstiges

Umzug – allgemeine Checkliste

Überwiegend Deutschland17 Quellen
Kurz gesagt

Mietwohnung schriftlich und spätestens am 3. Werktag eines Monats kündigen – dann endet sie mit Ablauf des übernächsten Monats (rund 3 Monate). Nach dem Einzug innerhalb von 2 Wochen ummelden (Wohnungsgeberbestätigung mitbringen), Zählerstände und Zustand der Wohnung bei Aus- und Einzug protokollieren, Strom- und Internetvertrag rechtzeitig umziehen oder kündigen.

Diese Checkliste ist bewusst allgemein gehalten: ein gewöhnlicher Umzug von einer Mietwohnung in eine andere innerhalb Deutschlands. Jede Lage ist anders (befristeter Vertrag, WG, Eigentum, Auslandsumzug, Pflegeheim …) – im Zweifel den eigenen Mietvertrag lesen und sich beraten lassen, z. B. beim örtlichen Mieterverein oder der Verbraucherzentrale.

Zeitplan auf einen Blick

Zeitpunkt Wichtigstes
ca. 3 Monate vorher alte Wohnung kündigen, Verträge prüfen, ausmisten
ca. 1 Monat vorher Helfer/Umzugsfirma fest buchen, Strom/Internet umziehen, Nachsendeauftrag
ca. 1 Woche vorher packen, Sondermüll entsorgen, Übergabetermine bestätigen
Umzugstag Zählerstände, Übergabeprotokoll, Schlüssel
danach (≤ 2 Wochen) ummelden, Adressen ändern, Kaution im Blick behalten

Ca. 3 Monate vorher

  • Kündigungsfrist prüfen und schriftlich kündigen (siehe unten). Kündigung per E-Mail oder WhatsApp reicht nicht – sie braucht die schriftliche Form mit Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB). Zugang nachweisbar machen (Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeugen – Erfahrungswert).
  • Mietvertrag lesen: Schönheitsreparaturen, Rückbau von Einbauten, Kleinreparaturen – was ist wirksam vereinbart? Siehe Mieter oder Vermieter – wer ist zuständig?.
  • Laufende Verträge auflisten: Strom, Gas, Internet/Telefon, Rundfunkbeitrag, Versicherungen, Fitnessstudio, Vereine, Abos (Verbraucherzentrale-Checkliste). Kündigen oder mitnehmen?
  • Ausmisten beginnen – jedes Teil weniger muss nicht gepackt, getragen und bezahlt werden: Ausmisten und Ordnung halten (Kistenmethode).
  • Umzugstermin festlegen, Urlaub/Helfer anfragen, Angebote von Umzugsfirmen oder Transporter-Vermietern einholen.

Kündigungsfrist der Mietwohnung (unbefristeter Vertrag)

§ 573c Abs. 1 BGB: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“ Für Mieter sind das also knapp 3 Monate – unabhängig davon, wie lange man schon dort wohnt. Nur die Frist des Vermieters verlängert sich nach 5 und 8 Jahren um je 3 Monate.

Kündigung geht beim Vermieter ein … Mietverhältnis endet …
bis zum 3. Werktag im März am 31. Mai
am 4. Werktag im März oder später am 30. Juni (ein Monat später)
  • Entscheidend ist der Zugang beim Vermieter, nicht das Absendedatum (Stiftung Warentest). Ob der Samstag als Werktag zählt, ist eine Rechtsfrage mit Feinheiten – sicherheitshalber einige Tage früher kündigen.
  • Vom Gesetz zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). Auch alte Klauseln mit längeren, gestaffelten Fristen ändern nach Stiftung Warentest meist nichts an der Dreimonatsfrist – Ausnahme: individuell ausgehandelte Regeln.
  • Ein Nachmieter muss nicht gestellt werden; ob der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren muss, hängt vom Vertrag ab. Einen Kandidaten ablehnen darf er laut Stiftung Warentest nur mit klarer Begründung.

Achtung: Befristete Verträge, Zeitmietverträge und vereinbarte Kündigungsausschlüsse (z. B. „Kündigungsverzicht für 2 Jahre“) sind Sonderfälle mit eigenen Regeln. Vorher beraten lassen.

Ca. 1 Monat vorher

  • Umzugshelfer/Umzugsfirma und Transporter verbindlich buchen; ggf. Halteverbotszone bei der Stadt beantragen (Vorlauf je nach Kommune – Erfahrungswert: 2–3 Wochen einplanen).
  • Strom und Gas (Verbraucherzentrale):
  • Grundversorgung: mit einer Frist von 2 Wochen kündbar – trotzdem aktiv kündigen, sonst laufen womöglich zwei Verträge parallel.
  • Sondervertrag (alles außerhalb der Grundversorgung): Bei Wohnsitzwechsel gibt es ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit 6 Wochen Frist, zum Auszugstag oder später (§ 41b Abs. 5 EnWG). Die Kündigung wird aber nicht wirksam, wenn der Anbieter binnen 2 Wochen anbietet, zu den alten Bedingungen an der neuen Adresse weiterzuliefern, und das dort möglich ist. Deshalb in der Kündigung die neue Adresse angeben.
  • Wer an der neuen Adresse keinen Vertrag abschließt, landet automatisch in der Grundversorgung (oft teurer) – guter Moment für einen Tarifvergleich.
  • Internet/Telefon: Der Anbieter muss den Vertrag am neuen Wohnort zur alten Laufzeit und zu den alten Bedingungen weiterführen, wenn er die Leistung dort anbietet; er darf dafür ein Entgelt verlangen, höchstens so viel wie für einen Neuanschluss (§ 60 Abs. 1 TKG). Kann er dort nicht liefern, darf man mit 1 Monat Frist kündigen, zum Auszug oder später (§ 60 Abs. 2 TKG). Umzug früh melden, damit der Anschluss zum Einzug geschaltet ist.
  • Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post einrichten – direkt auf der Post-Seite, nicht über Anzeigen in Suchmaschinen: Drittanbieter mit ähnlichem Design verlangen teils ein Vielfaches (Beispiel der Verbraucherzentrale: ca. 110 € statt gut 30 € für 6 Monate bei der Post). Wichtig für Post von Krankenkasse, Bank, Versicherung und Behörden.
  • Kartons, Klebeband, Polstermaterial besorgen; Kinder-/Haustierbetreuung für den Umzugstag klären.
  • Übergabetermine für alte und neue Wohnung mit Vermieter/Hausverwaltung vereinbaren.

Ca. 1 Woche vorher

  • Raum für Raum packen, Kartons mit Zielraum und Inhalt beschriften; schwere Sachen in kleine Kartons (Erfahrungswert).
  • „Erste-Nacht-Kiste“ packen: Werkzeug, Leuchtmittel, Toilettenpapier, Ladekabel, Medikamente, Bettzeug, wichtige Dokumente (Erfahrungswert). Mietvertrag, Ausweise und Übergabeprotokolle nicht in den Umzugskarton, sondern ins Handgepäck – siehe Dokumente aufbewahren.
  • Sondermüll, Farben, Batterien, Elektroschrott nicht in den Restmüll und nicht im Keller stehen lassen: Sondermüll und Rückgabe. Sperrmüll rechtzeitig anmelden.
  • Kühlschrank leeren und abtauen: Kühlschrank reinigen und abtauen. Waschmaschine: Transportsicherung einsetzen (Bedienungsanleitung).
  • Löcher, Rückbau, Endreinigung: nur so viel, wie wirksam vereinbart ist (Mieter oder Vermieter – wer ist zuständig?).

Umzugstag

  1. Zählerstände in der alten Wohnung ablesen: Strom, Gas, ggf. Wasser – jeweils Zählernummer + Stand. Am besten zusätzlich ein Foto mit sichtbarer Zählernummer machen (Erfahrungswert; als Beleg bei Streit hilfreich).
  2. Übergabe alte Wohnung gemeinsam mit dem Vermieter: Raum für Raum durchgehen, Mängel, Zählerstände und Anzahl der zurückgegebenen Schlüssel ins Übergabeprotokoll; beide unterschreiben, Kopie mitnehmen. Der Deutsche Mieterbund bietet dafür eine Vorlage (Räume, Mängel, Zählernummern/-stände, Schlüssel, Unterschriften, Zeugen).
  3. Für Schäden, die im Protokoll nicht stehen, kann der Vermieter den ausziehenden Mieter nach Stiftung Warentest nicht mehr verantwortlich machen. Nichts unterschreiben, was nicht stimmt – Abweichendes daneben vermerken.
  4. Übergabe neue Wohnung: genauso gründlich – vorhandene Mängel fotografieren und ins Protokoll; ohne Protokoll ist später schwer zu beweisen, dass ein Schaden schon da war (Verbraucherzentrale, Stiftung Warentest).
  5. Zählerstände und Zählernummern in der neuen Wohnung ablesen und dem neuen Lieferanten melden; die Werte der alten Wohnung an den bisherigen Lieferanten und sicherheitshalber auch an den Netzbetreiber (Verbraucherzentrale). Zählernummer nicht ungeprüft von Vormieter oder Vermieter übernehmen (Zählerverwechslung). Den Stand zum Umzugstag kann man in der Regel nachliefern.
  6. Klingel- und Briefkastenschild anbringen.

Achtung: Beim Tragen gilt: schwere Möbel zu zweit, Treppen freiräumen, Kinder und Haustiere aus dem Weg. Bei Verletzungen: Erste Hilfe im Haushalt.

Danach

  • Ummelden innerhalb von 2 Wochen: § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz – „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“ Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung am neuen Ort; eine Abmeldung ist nur nötig, wenn man keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 Abs. 2 BMG).
  • Mitbringen (Verbraucherzentrale): Personalausweis oder Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung. Der Wohnungsgeber (Vermieter oder von ihm Beauftragte) muss den Einzug innerhalb der 2-Wochen-Frist schriftlich oder elektronisch bestätigen; sie enthält Name/Anschrift des Wohnungsgebers (ggf. auch des Eigentümers), Einzugsdatum, Wohnungsanschrift und die Namen der Meldepflichtigen (§ 19 BMG). Bekommt man sie nicht rechtzeitig, muss man das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
  • Rundfunkbeitrag: neue Adresse beim Beitragsservice mitteilen. Abmelden kann man ein Beitragskonto nur in bestimmten Fällen, z. B. beim Einzug in eine Wohnung, für die schon jemand zahlt; Abmeldungen wirken nicht rückwirkend (Verbraucherzentrale Hamburg). Nur die offizielle Seite rundfunkbeitrag.de nutzen – kostenpflichtige Drittanbieter meiden.
  • Adresse ändern bei: Arbeitgeber, Bank, Krankenkasse, Versicherungen (Hausrat: neue Wohnfläche!), Finanzamt (läuft meist über die Meldebehörde – Erfahrungswert), Kfz-Zulassung, Ärzten, Online-Shops, Vereinen.
  • Ggf. Anwohnerparkausweis, Wohngeldanspruch, ÖPNV-Tarif prüfen (Verbraucherzentrale-Checkliste).
  • Unterlagen sortieren: Mietvertrag, Übergabeprotokolle, Nebenkostenabrechnungen und Kautionsnachweis der alten Wohnung mindestens 3 Jahre nach Ende des Mietverhältnisses aufbewahren – siehe Dokumente aufbewahren.

Kaution zurückbekommen

  • Höhe: höchstens 3 Monatsmieten ohne Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB); der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen und verzinst anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB).
  • Nach der Übergabe muss er Kaution plus Zinsen zurückzahlen. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Laut Stiftung Warentest ist die Dauer bei Gerichten umstritten: manche halten 2–3 Monate, andere bis zu 6 Monate für angemessen.
  • Steht noch eine Nebenkostenabrechnung aus und ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf der Vermieter einen Teil bis zum Ende der Abrechnungsperiode, also bis zu einem Jahr, zurückbehalten (Stiftung Warentest).
  • Nach Ablauf einer angemessenen Frist schriftlich mit Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern; bei Streit Mieterverein einschalten.

Umzugskosten und Steuer (kurz)

  • Beruflich veranlasster Umzug (z. B. für einen neuen Job in eine andere Stadt): Kosten können als Werbungskosten in der Anlage N angesetzt werden. Ein Umzug innerhalb derselben Stadt, nur um ein Arbeitszimmer einzurichten, gilt laut Bundesfinanzhof (zitiert bei Stiftung Warentest) nicht als beruflich.
  • Privater Umzug: Auch hier sind laut Stiftung Warentest Vorteile möglich. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr – nur mit Rechnung und Überweisung aufs Konto des Dienstleisters, keine Barzahlung (§ 35a Abs. 2 und 5 EStG). Ob und welche Teile einer Umzugsrechnung dazu zählen, im Einzelfall klären (Steuerberatung, Lohnsteuerhilfeverein). Deshalb: Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil verlangen und unbar zahlen.

Häufige Fehler

  • Kündigung per E-Mail oder erst am 4. Werktag eingeworfen – ein Monat Miete extra.
  • Strom/Gas in der alten Wohnung nicht gekündigt – man zahlt womöglich den Verbrauch des Nachmieters.
  • Kein Übergabeprotokoll beim Einzug – alte Schäden werden beim Auszug einem selbst angelastet.
  • Zählernummer vom Vormieter abgeschrieben statt selbst abgelesen.
  • Nachsendeauftrag über eine teure Drittanbieter-Seite bestellt.
  • Ummelden „irgendwann“ – die 2-Wochen-Frist steht im Bundesmeldegesetz.
  • Umzugsfirma bar bezahlt – dann kein Steuerabzug nach § 35a EStG.

Verwandte Notizen

Quellen 17